Der EuGH hat in einem Anlassfall entschieden, dass der verbliebene Bieter einer Bietergemeinschaft nicht allein deswegen ausgeschieden werden muss, weil das andere Mitglied im Vergabeverfahren durch Insolvenz ausfällt und sich dadurch die Zusammensetzung der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren ändert. Dieses Urteil ist unterschiedlichen Interpretationen zulässig. Der für Österreich maßgebliche VwGH legt das Urteil dahingehend aus, dass es auf offene Verfahren nicht übertragbar ist. leiten hingegen aus dem Urteil eine grundsätzliche Aussage für alle Verfahrensarten ab.