1. § 20 GO-BVwG
Die Festlegung von Amtsstunden in der Geschäftsordnung kann innerstaatlich nicht als Verkürzung einer verfahrensrechtlichen Frist angesehen werden.
2. §§ 343, 350 BVergG 2018
1. § 20 GO-BVwG
Die Festlegung von Amtsstunden in der Geschäftsordnung kann innerstaatlich nicht als Verkürzung einer verfahrensrechtlichen Frist angesehen werden.
2. §§ 343, 350 BVergG 2018