(ArbVG § 96 Abs. 1 Z. 3, § 96a) Die Einführung einer ADV-unterstützten Erfassung von Arbeitszeit, Krankenständen und Urlaub bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats.
OLG Wien 9 Ra 123/95 v. 20.10.1995, Revision zulässig
Entscheidend für die Frage, ob es sich bei einem eingeführten Zeiterfassungssystem um eine Kontrollmaßnahme handelt, ist der objektive Zweck der Einrichtung, nicht aber, welche subjektiven Absichten der Betriebsinhaber verfolgt und ob die Kontrolle auch tatsächlich durchgeführt wird. Unter Kontrollmaßnahmen sind alle zur Überwachung der Arbeitnehmer geeigneten menschlichen Verhaltensweisen und technischen Vorrichtungen zu verstehen. Durch die systematische Zeiterfassung wird jedoch eine Überwachung von menschlichen Handlungen zweifelsohne ermöglicht. Entscheidend ist also, ob durch dieses Kontrollsystem auch die Menschenwürde berührt wird. Dabei ist nicht von allfälligen potentiellen Ausformungen dieses Kontrollsystems auszugehen, sondern vom tatsächlich vorliegenden Kontrollmechanismus.