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ZustG § 16 Abs 5

BetriebswichtigesARD 4887/23/97 Heft 4887 v. 14.11.1997

( ZustG § 16 Abs 5 ) Eine an einen Arbeitnehmer des Empfängers bewirkte Zustellung gilt dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (hier: der zur Empfangnahme befugte Vertreter der Körperschaft öffentlichen Rechts) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. VwGH 94/15/0015 v. 24.04.1997. (Bescheid aufgehoben)

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