Eigenverwaltung, fehlende Postsperre und ein Verfahren ohne (lästigen) Masseverwalter sind Anreiz, sich im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht zu entschulden. Der weitreichende Gesetzeswortlaut des § 182 KO scheint hiefür auch die Tore zu öffnen. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, dass dem Gerichtshof ein breiterer Zuständigkeitsbereich verblieben ist, als es dem Gesetzeswortlaut nach den Anschein hat.