Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz hat für Anlage- und Umlaufvermögen in § 208 Abs. 1 HGB eine Zuschreibungspflicht normiert. Um steuerliche Belastungen zu vermeiden, kann allerdings von dieser Zuschreibung gem. § 208 Abs. 2 HGB abgesehen werden. Der Umfang des Wertbeibehaltungswahlrechts gem. § 208 Abs. 2 HGB wird in diesem Beitrag anhand eines praktischen Beispiels für abnutzbares Anlagevermögen untersucht.