Mit der Entscheidung 4 Ob 2336/96z hat der OGH mit einer langen Entscheidungstradition gebrochen: nach diesem neuen Erkenntnis ist ein Hauptfrachtführer berechtigt, seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz zu klagen, auch wenn der Hauptfrachtführer selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer ist somit zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt.