ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Auch wenn das uneinsichtige, unnachgiebige, rechthaberische und herabsetzende Verhalten des AN im Zusammenhang mit dessen Krankheit zu sehen ist, rechtfertigt dieses Verhalten dessen Kündigung, da die in der Person des AN gelegenen Gründe, die der AG zur Rechtfertigung der Kündigung gem§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVGgeltend machen kann, nicht vom AN verschuldet sein müssen.