§ 879 ABGB, § 3 Abs 8 KVA - Nach § 3 Abs 8 des KV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) entsteht der Anspruch auf Sonderzahlungen nicht bereits mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten eines Dienstverhältnisses. Wesentlich ist, dass nach Ablauf von 6 Monaten des Dienstverhältnisses auch nicht rückwirkend ein Anspruch auf Sonderzahlungen bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts entsteht.