( ZPO § 268 ) Da die Bindungswirkung des Strafurteil s aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. OGH 9 Ob A 2233/96i v. 30.10.1996.