( ZPO § 235 Abs 5 ) Nach zulässiger Richtigstellung der Parteienbezeichnung in der Klage kommt dem Rechtssubjekt, dessen Name unrichtigerweise verwendet wurde, im Verfahren keine Parteistellung mehr zu. OGH 8 Ob A 175/97m v. 30.10.1997.
( ZPO § 235 Abs 5 ) Nach zulässiger Richtigstellung der Parteienbezeichnung in der Klage kommt dem Rechtssubjekt, dessen Name unrichtigerweise verwendet wurde, im Verfahren keine Parteistellung mehr zu. OGH 8 Ob A 175/97m v. 30.10.1997.