(ZPO § 232, § 514) Gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine (von vornherein) zurückgewiesene Klage aufträgt, steht dem Beklagten kein Rechtsmittel zu. OGH 9 Ob A 131/95 v. 12.07.1995.