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ZPO § 17, § 19

BetriebswichtigesARD 4911/14/98 Heft 4911 v. 20.2.1998

( ZPO § 17, § 19 ) Ist der Beitritt des Arbeitgebers in einem Schadenersatzprozess einer Versicherung gegen einen Arbeitnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung lediglich als einfache Nebenintervention anzusehen, ist das Urteil nur der Versicherung und dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dementsprechend berechnen sich die Rechtsmittelfristen des Arbeitgebers als Nebenintervenient ausschließlich nach der Zustellung an die Versicherung. OGH 9 Ob A 2268/96m v. 10.09.1997.

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