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ZPO § 146

Verfahrensrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5067/25/99 Heft 5067 v. 8.10.1999

( ZPO § 146 ) Eine Einschreibsendung, die erst um 18 Uhr abends aufgegeben wurde, muss keineswegs mit Sicherheit bereits am nächsten Tag, dem vorletzten Tag der Einspruchsfrist gegen einen Zahlungsbefehl, in der Kanzlei des Empfängers (hier: Rechtsanwalt des beklagten Arbeitgebers) einlangen. Unter diesen Umständen hätte der beklagte Arbeitgeber jedenfalls durch eine kurze Verständigung seines Anwalts dafür Sorge tragen müssen, dass ein so knapp vor Ende der Einspruchsfrist übermittelter Zahlungsbefehl auch noch innerhalb der Frist beeinsprucht werde. Dem Beklagtenvertreter kann in diesem Fall auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, in seiner Kanzlei für den Tag des Einlangens des Schreibens (= letzter Tag der Einspruchsfrist) keine entsprechenden Organisationsmaßnahmen zur Abfassung und Expedierung des Einspruchs vorweg geplant zu haben. Da somit eine das Maß der leichten Fahrlässigkeit überschreitende Fahrlässigkeit des beklagten Arbeitgebers vorliegt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen. OLG Wien 10 Ra 139/99f v. 20.07.1999 und OLG Wien 9 Ra 161/99h v. 20.08.1999.

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