( § 22 Z 1 lit b EStG ) Übt ein Erwerbstätiger (hier: Gutachter für Gebäudeschäden) nur eine Teiltätigkeit eines Ziviltechnikers aus, die nur einer atypisch eingeschränkten Berufstätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich ist, nicht aber einer berufsbildtypischen Tätigkeit, kann nicht von Ziviltechnikerähnlichkeit gesprochen werden.
VwGH 27.04.2000, 96/15/0172