DSGVO - VO (EU) 2016/679
Die in der Datenschutz-GrundVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. Es obliegt den MS, dafür zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser VO nicht beeinträchtigt.