In diesem Artikel wird untersucht, ob schweizerische Zahlungsbefehle und Rechtsöffnungsentscheidungen nach dem Schuldbetreibungsrecht sowie Entscheide im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen gemäß Art 257 ZPO unter Anwendung des Lugano Übereinkommens anerkennungsfähig sind.
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