§ 210 Abs 1 ASVG - Eine vorläufig gewährte Versehrtenrente ist spätestens nach 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als Dauerrente festzustellen (§ 209 Abs 1 Satz 2 ASVG). Unter Bedachtnahme darauf ist § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG so auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll.