§§ 4, 10 ASVG; § 194a GSVG
§ 10 Abs 1a ASVG steht der rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG nur dann entgegen, wenn ein besonderes Feststellungsverfahren gem § 194a GSVG unter Einbeziehung des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG stattgefunden hat.