Wenngleich Betriebspartnerschaft in vielen Unternehmen positiv gelebt wird, bestehen nach wie vor oft Ressentiments auf Unternehmerseite gegenüber Betriebsräten und von Betriebsräten gegenüber Unternehmern. Dies kann aus der Zeit und Rhetorik der Geschichte des BRG 1919 erklärt werden, sollte jedoch nach dem Konzept des ArbVG seit 1974 überwunden sein. Dieses wurde entscheidend durch die Sozialpartner in bewusster Absage an verfestigte ideologische Positionen gestaltet und weist dem Antagonismus von Arbeit und Kapital eine wichtige Aufgabe zum Wohl der Gesellschaft zu.Eine geraffte Darstellung der Entwicklung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsordnung zeigt, dass die Sozialpartner bei der Schaffung des ArbVG im Jahr 1973 eine klare Absage an Ideologien des Klassenkampfs durchsetzten. In einem antagonistischen System des Ausgleichs der Interessen von AN und AG geht es nicht darum, die Anliegen der jeweils eigenen Seite maximal durchzusetzen, sondern im Hinblick auf das betriebliche Ganze die jeweils eigenen Interessen zu optimieren, um gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Die Interessen von Shareholdern und AN sollen "Wirtschaftswachstum, Stabilität, Vollbeschäftigung, adäquate Verteilung des Sozialprodukts, aber auch die Aufrechterhaltung des eigenen Systems zur Einflussnahme auf die Gesellschaftsgestaltung" anstreben.