Der Beitrag behandelt ausgewählte Fragen der Drittanstellung und mehrfachen Beschäftigung im Konzern. Trotz der praktischen Bedeutung werden viele sich daraus ergebende Fragen häufig erst in Streitfällen einer Lösung zugeführt. Im Zentrum stehen dabei Fragen der Gestaltung der Anstellung vor dem Hintergrund des privatrechtlichen und gesetzlichen Organisationsgefüges. Dabei werden zudem die Auswirkungen von Matrixorganisationen auf Organwalter diskutiert, die neben oder als Teil der Drittanstellung zusehends in der Praxis anzutreffen sind. Es zeigt sich, dass die gesellschafts- bzw vertragsrechtlich bedingten Pflichten und Weisungsketten häufig ein Beschäftigungsverhältnis zur Folge haben, das in den Anwendungsbereich des AÜG fällt. In diesem Fall greifen - auch in Konzernsachverhalten - die Rechtsfolgen des AÜG und sind bei der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu beachten. Das kann je nach Ausgestaltung auch "Teilüberlassungen" nach sich ziehen.