In vielen europäischen Ländern ist das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz ein Problem geworden, das zunehmend auch die Gerichte beschäftigt. Im Vordergrund steht meist die Frage, ob der AG von seinen AN verlangen darf, am Arbeitsplatz auf das Tragen religiöser Symbole zu verzichten. Auch der EuGH hatte bereits mehrfach zu prüfen, ob AN muslimischen Glaubens diskriminiert werden, wenn ein privater oder öffentlicher AG untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit beschränkt sich allerdings nicht auf Kleiderordnungen am Arbeitsplatz und Bedingungen, wie die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung sind bereits bei der Anbahnung des AV, beim Umfang der Arbeitspflicht oder bei der Beendigung des AV denkbar. Darauf soll im folgenden Beitrag näher eingegangen werden.