Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung der Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Unionsrecht. Im Fokus stehen der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen, das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit in der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sowie die jeweilige Rechtsprechung des EuGH. Zum Schluss werden zwei beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zur Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeschäftigten in den Blick genommen.Im Bereich der Vergütung kann die unmittelbare Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen, die gegen Art 157 AEUV verstößt.§ 4 Teilzeit-RV (§ 19d Abs 6 AZG) gilt hingegen nicht nur für die Vergütung, sondern verbietet jede ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit. Insb das Schicksal von Urlaubsansprüchen beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitarbeit hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Ein aktuelles Problem ist die Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeschäftigten. Hierzu wird der EuGH aller Voraussicht nach bald in den Rs und entscheiden. Die Urteile könnten dazu führen, dass die Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeschäftigten mit der Überstundenvergütung von Vollzeitbeschäftigten zu vergleichen ist (§ 10 Abs 1 Z 1, § 19d Abs 3 Satz 1 AZG).