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Das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz

BeitragAufsatzStefan Kühteubl, Daniel KomarekZAS 2023/12ZAS 2023, 50 - 58 Heft 2 v. 13.3.2023

Österreich war mit der an sich bis 17. 12. 2021 zu erfolgenden innerstaatlichen Umsetzung der EU-RL 2019/1937 (sog "Whistleblowing-RL") - wie auch weitere andere Mitgliedstaaten - bis zuletzt säumig. Spät aber doch hat der Gesetzgeber nunmehr das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG) erlassen. Der vorliegende Beitrag untersucht die Umsetzung der Whistleblowing-RL durch das HSchG und damit einhergehende arbeitsrechtliche Fragen.Durch das die Vorgaben der Whistleblowing-RL umsetzende HSchG sind AG, die mehr als 50 AN beschäftigen (nach Ablauf zeitlicher Übergangsfristen) zukünftig zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichtet.Vom sachlichen Anwendungsbereich des HSchG nicht umfasst sind vor allem Verstöße gegen arbeitsrechtliche "Kernvorschriften". Demnach sind AN, die bspw einen Verstoß gegen Bestimmungen des AZG, ARG, GlBG oder LSD-BG melden, nicht vom Schutz des HSchG umfasst. Dies selbst dann, wenn die Meldung zulässig über einen internen Meldekanal erfolgt.Arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie etwa Kündigungen oder die Versagung von Beförderungen, können verwaltungsrechtlich strafbar sein, wenn diese als Vergeltung für die Abgabe eines Hinweises erfolgen, der die Schutzvorgaben des HSchG erfüllt. Dem AG obliegt in einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren der volle Beweis, dass eine solche Maßnahme keine Repressalie iSd HSchG ist.

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