Die Frage nach der richtigen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung einer Erwerbstätigkeit ist in der Praxis nicht immer leicht zu beantworten. Auf Basis des SV-ZG soll für den Fall einer rückwirkenden Umqualifizierung im Verhältnis GSVG zu ASVG eine deutliche Verringerung des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisikos des Auftraggebers bewirkt werden.
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