Mit der Neufassung des § 1155 Abs 3 und 4 ABGB hat der Gesetzgeber durch das 2. COVID-19-Gesetz angeordnet, dass der Arbeitgeber auch dann zur Entgeltfortzahlung nach § 1155 Abs 1 ABGB verpflichtet ist, wenn die Arbeitsleistung nicht zustande kommt, weil Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen. Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz einem Hinderungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers, der zur Entgeltfortzahlung nach § 1155 Abs 1 ABGB führt, gleichgestellt. Diese Anlassgesetzgebung gibt Grund dafür, am Beispiel dieser Pandemie die Rechtslage der Entgeltfortzahlung bei Vorliegen einer die Allgemeinheit betreffenden Kalamität und somit die bisher vertretenen Auffassungen zum Entfall der wechselseitigen Verpflichtungen bei Hinderungsgründen in der sogenannten neutralen Sphäre zu hinterfragen.