§ 15 MSchG; §§ 2, 8 VKG
Der AG ist verpflichtet, die AN nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiterzubeschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war.
Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist jedoch nicht erforderlich. Daher ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw eines vereinbarten Gestaltungsvorbehalts zulässig.