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Rückkehr aus der Elternkarenz

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2019/31ZAS 2019, 174 - 177 Heft 3 v. 13.5.2019

§ 15 MSchG; §§ 2, 8 VKG

Der AG ist verpflichtet, die AN nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiterzubeschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war.

Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist jedoch nicht erforderlich. Daher ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw eines vereinbarten Gestaltungsvorbehalts zulässig.

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