Die Höhe des Preisminderungsanspruchs wegen eines Reisemangels hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass die „Frankfurter Tabelle“1) bei der Bemessung eine Orientierungshilfe bieten kann (aber natürlich keine verbindliche Rechtsquelle darstellt), ist in der österreichischen Rsp anerkannt (zB 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252; vgl zuletzt 6 Ob 251/05p = Zak 2006/112). Allerdings wurde an der Anwendung dieser statischen Tabelle in letzter Zeit vermehrt Kritik geübt (Michitsch; Wukoschitz, Reisepreisminderungsmythos).