In der Vorabentscheidung C-199/19 gelangte der EuGH zum Schluss, dass die strengen Verzugsfolgen der Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU auch bei einem Geschäftsraummietvertrag greifen, sofern beide Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Unternehmer waren. Strittig war diese Frage, weil der mit "Geschäftsverkehr" umschriebene Anwendungsbereich der Zahlungsverzugs-RL in Art 2 als "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen", definiert ist. Nach Ansicht des EuGH umfasst der Dienstleistungsbegriff der RL jedoch auch die Überlassung von Geschäftsräumen.