Zahlungen an Briefkastenfirma
§ 162 Abs 1 BAO - Mit der bloßen Nennung einer Briefkastenfirma wird der Verpflichtung zur genauen Bezeichnung des Empfängers der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge nach § 162 Abs 1 BAO nicht Genüge getan.
Die Verweigerung der Absetzung von Aufwendungen gemäß § 162 Abs 2 BAO wegen Nichtbekanntgabe des Empfängers und die Zurechnung an eine hinter der Briefkastenfirma stehende Person als tatsächlicher Empfänger schließen einander aus. VwGH 23.01.2002, 96/13/0114. (Bescheid aufgehoben)