LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
Gemäß § 42 FLAG sind der Bund, die Länder und die Gemeinden (sofern die Einwohnerzahl der Gemeinden 2000 übersteigt) für den hoheitlichen Bereich vom Dienstgeberbeitrag befreit. Gemäß § 46 FLAG haben diese Gebietskörperschaften die Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen.