(Wr. VBO § 41) Das Dienstverhältnis eines wiener Vertragsbediensteten endet infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung nur bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, gleichgültig, ob die gesamte oder nur ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde; ausschlaggebend ist daher, ob der unbedingte Teil der Strafe ein Jahr überschreitet oder nicht. ASG Wien 14 Cga 63/95 a v. 10.05.1995, Berufung erhoben.