(Wr. SHG § 13) Betreut ein Sozialhilfebezieher in seiner Wohnung sein minderjähriges Kind, das wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder von sonstigen dritten Personen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes nicht sozialhilfebedürftig ist, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (§ 140 Abs. 2 ABGB), ist dieses Kind bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen. VwGH 94/08/0145 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)