( Wr. KKG § 13 ) Kann einem Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden, „auf Verdacht einer möglichen Änderung der Rechtsauffassung der Behörde“ Anträge auf Herabsetzung von Abwassergebühren (hier: nach dem Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 - Wr. KKG) zu stellen, deren Zahlung ihm die Behörde (noch) nicht vorgeschrieben hat, von deren Vorschreibung sie im Gegenteil in Hinblick auf eine auch dem Abgabepflichtigen mitgeteilte Rechtsansicht - wenn auch nicht bescheidmäßig, so doch faktisch - Abstand genommen hat, muss die Geltendmachung der Nichteinleitung der bezogenen Wassermengen in den Kanal auch noch im Abgabenfestsetzungsverfahren offen stehen. VwGH 93/17/0290 v. 24.11.1997. (Bescheid aufgehoben)