WGG: §§ 15c, 15e
Einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum hat ein Nachmieter gem § 15c lit a Z 2 iVm § 15e Abs 1 lit b WGG erst nach mindestens zehnjähriger eigener Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer des Erst- bzw Vormieters ist nicht anzurechnen.