§ 2 Abs 1 Z 2, § 4, § 5 ARG - Hinsichtlich der Wochenruhe in einem Schichtbetrieb können Ruhezeiten, die in andere Kalenderwochen hineinragen, für die wöchentliche Mindestruhezeit einer Kalenderwoche angerechnet werden.
OGH 22.05.2003, 8 ObA 15/03v
Im vorliegenden Fall üben die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten im Mehrschichtbetrieb aus. Der Schichtplan sieht einen 4-wöchigen Schichtturnus vor. Die Arbeitnehmer absolvieren in der ersten Woche Frühschicht von 5.15 Uhr bis 13.15 Uhr, in der zweiten Woche Mittagsschicht von 13.15 Uhr bis 21.15 Uhr und in der dritten Woche Nachtschicht von 21.15 Uhr bis 5.15 Uhr. In der vierten Woche haben die Arbeitnehmer eine Freischicht. In den beiden ersten Wochen besteht Arbeitspflicht an 6 Tagen (Montag bis Samstag) und in der dritten Woche an 7 Tagen (Montag bis Sonntag).