( § 879 ABGB ) Wird einem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Dienstvertrages mündlich Unkündbarkeit zugesichert, ist auch dann von einem Kündigungsverzicht des Arbeitgebers auszugehen, wenn im darauf folgenden schriftlichen Dienstvertrag diese Zusicherung nicht enthalten ist und der Dienstvertrag für Änderungen und Ergänzungen Schriftform fordert.
ASG Wien 12.09.2000, 11 Cga 193/99b, Berufung erhoben