§ 18 BPG
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 18 BPG) gilt auch für nicht dem BPG unterliegende Pensionszusagen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Pensionsleistungen ist daher - auch bei Unanwendbarkeit des BPG - zum Widerrufszeitpunkt mit Bezug auf alle aus dem Pensionsstatut leistungsberechtigten Pensionisten zu beurteilen.