§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 15 KSchG
§ 879 ABGB, § 1002 ff ABGB, § 1020 ABGB
§ 18 WEG
§ 15 KSchG ist auf einen Verwaltungsvertrag, der überhaupt kein werkvertragliches Element enthält, nicht anwendbar.
Die vereinbarte Unwiderruflichkeit oder erschwerte Widerruflichkeit einer Vollmacht ist dann gültig und beachtlich, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Ein derart weit reichender Zweck ist ua auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers zu sehen.