Das Aktiengesetz sieht für Aufsichtsratsmitglieder - im Unterschied zu Vorstandsmitgliedern - kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vor. Die Frage, ob Aufsichtsratsmitglieder zugleich dem Aufsichtsrat eines Konkurrenzunternehmens angehören dürfen, beschäftigt daher bereits seit vielen Jahren den Juristengeist, liegt es doch auf der Hand, dass die organschaftliche Pflichterfüllung in derartigen Konstellationen schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Während die bislang überwiegende Lehre ein Wettbewerbsverbot für Aufsichtsratsmitglieder ungeachtet der Intensität des konkreten Interessenkonfliktes (allzu) pauschal ablehnt, unternimmt der vorliegende Beitrag in diesem Zusammenhang einen differenzierten Lösungsversuch.