§ 13 Abs 3 Wiener WettenG, § 22 VStG
Ob eine technische Einrichtung als „Wettannahmeschalter“ iSd klaren gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs 3 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel.