vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wertpapierleihe

ErlassrundschauÖStZ 1999, 397 Heft 15 v. 1.8.1999

EStG 1988: § 94 Z 3 lit a und b , § 98 Z 5

Gemäß § 94 Z 3 lit b EStG 1988 besteht eine Befreiung von der KESt für Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Wertpapierleihe nur dann, wenn die Ausgleichszahlung von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut erfolgt. Sieht man diese Regelung im Zusammenhang mit § 94 Z 3 lit a EStG 1988, so zeigt sich, dass in der lit b anders als in der lit a des § 93 Z 3 EStG 1988 nicht von „in- oder ausländischen Kreditinstituten“ gesprochen wird, sondern nur von „Kreditinstituten“. Aus dem schon wegen der „unmittelbaren Nähe“ gebotenen direkten Vergleich der beiden Befreiungstatbestände folgt, dass ihnen aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Diktion auch ein unterschiedlicher Inhalt beigemessen werden muss. Dieser unterschiedliche Inhalt besteht im Ergebnis darin, dass § 94 Z 3 lit b EStG 1988 nur dann zum Tragen kommt, wenn die Ausgleichszahlung zwischen „nichtausländischen“ Kreditinstituten erfolgt. Nach Ansicht des BMF sind dies solche, denen nach § 4 Abs 1 des Bankwesengesetzes (BWG) eine Betriebskonzession seitens des Bundesministeriums für Finanzen erteilt worden ist. Dies aus folgendem Grund:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte