ABGB: §§ 1151, 1170, 1392
UGB: §§ 38, 344
Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung (hier: Architektenwerkvertrag - gesondert zu vergütende Überwachung von Gewährleistungsarbeiten nach Fertigstellung des Bauwerks).