Durch das Steuerreformgesetz 2015/2015 erfolgt eine Aufnahme der Expatriates in die Z 11 des § 62 EStG (Berücksichtigung besonderer Verhältnisse beim Lohnsteuerabzug), wodurch ab 2016 sichergestellt werden soll, dass der Arbeitgeber das Werbungskostenpauschale für Expatriates bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt (vgl ARD 6462/9/2015).