( § 16 Abs 2 EStG ) Vereinbart der Verkäufer einer Liegenschaft wegen zunächst mangelhafter Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Käufer die teilweise Rückzahlung des verfrüht überwiesenen Entgelts in Höhe des vom Verkäufer durch Veranlagung des Kaufpreises erzielten Zinsvorteiles, kann diese „Zinsenrückzahlung“ nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
VwGH 23.04.2002, 98/14/0071