Kosten einer Muttergesellschaft, die als Kosten einer “shareholder activity" (Anteilseigneraktivität) zu werten sind, rechtfertigen es nicht, an nachgeordnete Konzernunternehmen weiterbelastet zu werden. Sie fallen im Beteiligungsinteresse der Muttergesellschaft und nicht im Eigeninteresse der Tochtergesellschaft an (s Z 7.9 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Zu solchen nicht verrechnungsfähigen Aufwendungen zählen die Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik sowie die Finanzplanung für den Gesamtkonzern. Die deutschen Verwaltungsgrundsätze 1983 betonen in Tz 6.3.2. im Übrigen, dass auch die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes im Interesse der Muttergesellschaft liegt. Wird im Rahmen der Änderung einer Konzernphilosophie auch eine Änderung der Konzernorganisation in der Weise vorgenommen, dass eine in Österreich tätige Produktionsfirma des internationalen Konzerns an eine US-Gruppe veräußert wird, dann spricht die Vermutung dafür, dass alle in diesem Zusammenhang bei einer holländischen Obergesellschaft angefallenen Kosten (Kosten der Rechtsberatung, Steuerberatung, Finanzierungsvorschläge, Vermittlungs- und Bereitstellungsprovisionen) im Interesse der Konzernleitung getätigt wurden und dass eine Weiterbelastung an das schlussendlich verkaufte inländische Unternehmen nicht gerechtfertigt erscheint. Allerdings handelt es sich hierbei um Fragen der Sachverhaltsaufklärung, die zuständigkeitshalber im Rahmen des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens untersucht werden müssen. Es steht der in Holland angesiedelten Konzernspitze frei, falls sie eine von den inländischen Prüfungsfeststellungen abweichende Auffassung vertreten sollte, die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens bei der holländischen Steuerverwaltung zu beantragen, um die Frage international abzuklären. (SWI 2003, 11)