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Weigerung der Beschäftigungsannahme wegen Einstellungszusage

ArbeitsrechtARD 4765/34/96 Heft 4765 v. 6.8.1996

(AlVG § 9 Abs 2) Die grundsätzliche Weigerung eines Arbeitslosen, keine andere Beschäftigung als im Gastgewerbe annehmen zu wollen, erfüllt nicht nur den Tatbestand der Vereitelung, sondern läßt auf Arbeitsunwilligkeit schließen; das Verschweigen von Einstellungszusagen ist auch unter dem Aspekt der Gefährdung der Sittlichkeit des Arbeitslosen zumutbar und rechtfertigt nicht, eine angebotene Tätigkeit auszuschlagen.

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