( ASVG § 175 Abs 2 Z 1 ) Versicherungsschutz auf einem Weg von und zur Arbeit besteht solange, als der öffentliche Verkehrsraum nicht verlassen wird, wobei es gleichgültig ist, welchen Teil des öffentlichen Verkehrsraumes der Versicherte benützt.
OGH 10 Ob S 8/98v v. 20.01.1998