( WEG § 13c ) Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger fallen unter die einer Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeitgeber mit allen Verpflichtungen ist, so dass auch einzelne Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten sind. OGH 8 Ob A 4/98s v. 18.05.1998.