(EWG-VO Nr. 1408/71 Art 22 Abs 1 lit a Z ii) Ein Arbeitnehmer hat im Bereich eines anderen EG-Mitgliedstaates bei Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Vergütung nach der nationalen Regelung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.
EuGH Rs. C-206/94 v. 02.05.1996